Inhalt der Website: Das Agility-Team Wintersingen Fräsy Dogs wurde am Freitag, den 13.10.2000, gegründet. Der Zweck des ATW Fräsy Dogs ist es, seinen Mitgliedern die Ausübung des Hundesports Agility mit allen dazu geeigneten Hunden ohne Rücksicht auf Herkunft und Rasse und ohne Benachteiligung von Mischlingen zu ermöglichen.
Stichwort für Suchmaschinen: ATW Fräsy Dogs, fraesydogs, Agility-Team Wintersingen, Agility-Meetings, Hundesport, Agility-Training, Small, Medium, Large
Hinweis: Sie haben die von uns definierten Style-Sheets (CSS) abgeschaltet oder Sie nutzen leider einen älteren Browser, daher wird diese Seite anders dargestellt.
Hinweis: Weitere Informationen über die Darstellung dieser Website finden Sie in den Besucherinfos
Die Statuten als PDF-Datei (64 kByte)
Das Agility-Team Wintersingen Fräsy Dogs (ATW Fräsy Dogs) ist ein Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz am jeweiligen Wohnort des Präsidenten.
Es ist eine Sektion der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft (SKG) im Sinne von Art. 5 der SKG-Statuten.
Der Zweck des ATW Fräsy Dogs ist es, seinen Mitgliedern die Ausübung des Hundesports Agility mit allen dazu geeigneten Hunden ohne Rücksicht auf Herkunft und Rasse und ohne Benachteiligung von Mischlingen zu ermöglichen.
In Verfolgung dieses Ziels stellen sich das ATW Fräsy Dogs folgende Hauptaufgaben:
Die Sektion strebt die Erfüllung dieser Aufgaben an durch:
Alle Personen können ins ATW Fräsy Dogs aufgenommen werden. Minderjährige nur im Einverständnis der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters. Sie haben das Stimmrecht ab 16 Jahren.
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand.
Wer dem ATW Fräsy Dogs beitreten will, hat sich bei einem der Vorstandsmitglieder schriftlich zu melden.
Vor Aufnahme sind Name und Adresse der Bewerber aller Mitgliederkategorien in den Publikationsorganen der SKG zu veröffentlichen. Unterlassung der Publikation hat die Nichtigkeit der Mitgliedschaft im ATW Fräsy Dogs zur Folge.
Einsprachen sind innert 14 Tagen nach der letzen Publikation dem Vorstand des ATW Fräsy Dogs einzureichen, der darüber entscheidet. Der Vorstand des ATW Fräsy Dogs kann die Aufnahme von Mitgliedern auch ohne Angabe der Gründe ablehnen.
Das ATW Fräsy Dogs kann selbst Ehrenmitglieder ernennen und der SKG die Ernennung von Veteranen beantragen.
Personen, die sich um die Kynologie oder um das ATW Fräsy Dogs besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung, wozu 2/3 der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich sind.
Personen, die während 25 Jahren ununterbrochen Mitglied in einer SKG-Sektion waren, werden auf Antrag des ATW Fräsy Dogs durch die SKG zu Veteranen ernannt und erhalten das Veteranenabzeichen. Dieses wird ihnen namens der SKG durch das ATW Fräsy Dogs überreicht (Art. 17 der SKG-Statuten).
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
Der Austritt kann nur auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung an den Präsidenten erfolgen.
Erfolgt die Austrittserklärung während des Vereinsjahres, so ist der Beitrag für das ganze laufende Vereinsjahre zu entrichten.
Kollektive Austrittserklärungen haben keine Gültigkeit.
Mitglieder, die das gute Einvernehmen im Verein trotz Aussprache mit dem Vorstand fortgesetzt stören oder ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Sektion oder der SKG nicht erfüllt haben, resp. sonstwie gegen Vereins- bzw. SKG-Reglemente verstossen, können vom Vorstand gestrichen werden. Der Streichungsbeschluss ist dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.
Die Streichung wirkt sich nur innerhalb des Klubs aus und ist für andere SKG-Sektionen nicht verbindlich
Dem betroffenen Mitglied steht die Möglichkeit zu, innert 30 Tagen seit Eröffnung der Streichung beim Präsidenten zu Handen der nächsten Generalversammlung des Klubs Rekurs zu erheben. Die Generalversammlung entscheidet dann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden wegen:
schwerwiegender Übertretung der Statuten oder Reglemente der SKG oder deren Sektionen
Schädigung des Ansehens oder Interessen des ATW Fräsy Dogs durch betrügerisches, tierquälerisches oder in anderer Weise unehrenhaftes Verhalten.
Der Ausschluss erfolgt in der Regel auf Antrag des Klubvorstandes durch die ordentliche Generalversammlung des Klubs durch Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Dem Mitglied ist die Einleitung eines Ausschlussverfahrens unter Angabe der Gründe mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen mit dem Hinweis darauf, dass ihm wahlweise offen steht, seine Sache vor der Generalversammlung des Klubs in mündlicher oder schriftlicher Form zu vertreten.
Der Ausschluss ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen, unter Hinweis auf das Rekursrecht an die nächste ordentliche Delegiertenversammlung der SKG.
Art. 75 ZGB bleibt vorbehalten.
Der Ausschluss zieht den Verlust der Mitgliedschaft in allen Sektionen nach sich. Jeder rechtskräftige Ausschluss ist in den offiziellen Publikationsorganen der SKG bekanntzugeben. Beschliesst der Klub einen Ausschluss, obliegt ihm die Publikation in den Organen der SKG.
Mitgliedern, welche ausgeschlossen wurden, ist die Beschickung an anerkannte Ausstellungen und die Teilnahme an Prüfungen oder sonstigen Veranstaltungen der SKG oder ihrer Sektionen untersagt.
Das SHSB ist ihnen gesperrt, ein allfällig geschützter Zwingername wird gelöscht.
Alle an den Versammlungen anwesenden Mitglieder ab 16 Jahren haben das gleiche Stimmrecht.
Rechte und Vergünstigungen der Klubmitglieder sind in besonderen Reglementen der SKG geregelt.
Jedes Mitglied erhält bei seinem Eintritt in den Verein ein Exemplar der Vereinsstatuten. Es verpflichtet sich, die Statuten und Reglemente der SKG und des Vereins anzuerkennen und zu befolgen, sowie die festgesetzten Beiträge zu bezahlen.
Die Mitgliederbeiträge des nächstfolgenden Jahres werden durch die ordentliche Generalversammlung festgesetzt.
Ehrenmitglieder und Veteranen sind von der Entrichtung des Jahresbeitrages befreit.
Für die Verbindlichkeiten des Klubs haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Gemäss Statuten der SKG, Art. 19, haftet diese nicht für Verbindlichkeiten der Sektionen, umgekehrt haftet auch die Sektion nicht für Verbindlichkeiten der SKG.
Die Organe des Vereins sind:
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wählt die anderen Organe und hat die Aufsicht über deren Tätigkeit. Sie soll bis spätestens 31. März eines jeden Jahres durchgeführt werden.
Die Einberufung zur ordentlichen Generalversammlung erfolgt durch das Vereinsorgan oder durch Kreisschreiben an die Mitglieder, wenigstens 20 Tage vor der Tagung (Versammlung) und unter Bekanntgabe der Traktandenliste.
Grundsätzlich liegt das Einberufungsrecht beim Vorstand.
Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste stehen, kann diskutiert, aber nicht Beschluss gefasst werden.
Anträge der Mitglieder sind, um gültig zu sein, dem Präsidenten bis Ende des Kalenderjahres, schriftlich und begründet, einzureichen.
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit durch Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches, begründetes Begehren eines Fünftels der Mitglieder einberufen werden.
Die ausserordentliche Generalversammlung ist innert zwei Monaten seit der Antragstellung durchzuführen.
Jede statutengemäss einberufene Versammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen.
Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung.
b) Abnahme der Jahresberichte
c) Genehmigung der Jahresrechnung und des Berichtes der Rechnungsrevisoren. Déchargeerteilung an den Vorstand.
d) Genehmigung des Budgets
e) Festsetzung des Jahresbeitrages
f) Festsetzung der Ausgabenkompetenz des Vorstands.
g) Wahlen
- des Präsidenten
- des Kassiers
- der übrigen Vorstandsmitglieder
- der Rechnungsrevisoren
- allfälliger weiterer Funktionäre (Übungsleiter, Delegierte usw.)
h) Abänderung der Statuten
i) Beschlussfassung über Anträge an den Vorstand
j) Ernennung von Ehrenmitgliedern
k) Erledigung von Rekursen und Ausschluss von Mitgliedern
l) Auflösung des Vereins
Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der GV hat eine Stimme.
Wo die Statuten nichts anderes bestimmen, beschliesst die GV durch einfaches Mehr der angegebenen gültigen Stimmen.
Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident, bei Wahlen das Los.
Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern die GV nichts anderes beschliesst.
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern (Präsident, Vizepräsident, Kassier/Aktuar). Er wird für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Während der Amtsdauer gewählte Vorstandsmitglieder vollenden die Amtsdauer ihres Vorgängers.
Der Präsident muss Schweizer Bürger oder Ausländer mit Niederlassungsbewilligung, auf jeden Fall mit Wohnsitz in der Schweiz sein (Art. 6, Abs. 3 der SKG-Statuten).
Präsident, Aktuar und Kassier sind verpflichtet, das offizielle Publikationsorgan der SKG zu abonnieren.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäss einberufen wurde, d.h. mindestens 2 Wochen vorher und die Mehrheit seiner Mitglieder an der Beratung teilnimmt. Vorstandsbeschlüsse werden durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung.
Dem Präsidenten obliegt insbesonders:
Der Vizepräsidenten vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfalle.
Der Aktuar besorgt die Protokollführung und die Korrespondenz.
Der Kassier sorgt für rechtzeitigen Einzug der Mitgliederbeiträge, verwaltet die Kasse und erfüllt die Verpflichtungen, die ordentlicherweise in dieser Funktion anfallen (Abrechnung mit der SKG etc.). Er schliesst die Vereinsrechnung auf Jahresende ab.
Den Beisitzern können besondere Aufgaben übertragen werden.
Die Generalversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren. Wiederwahl ist möglich.
Die Rechnungsrevisoren prüfen die gesamte Klubrechnung und erstatten der Generalversammlung schriftlichen Bericht und Antrag.
Die Einnahmen des Vereins sind:
ordentliche Mitgliederbeiträge
andere Beiträge, Gebühren und Einnahmen
Die Revision oder Abänderung der vorliegenden Statuten kann als besonderes Traktandum jederzeit durch eine ord. oder a.o. Generalversammlung mittels Zweidrittelmehr der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Der Antrag dazu erfolgt durch den Vorstand oder auf schriftliches, begründetes Begehren von wenigstens einem Drittel der Mitglieder.
Diese Statuten sowie alle späteren Änderungen sind gemäss Art. 6, Abs. 3 der SKG-Statuten dem Zentralvorstand der SKG innert 30 Tagen vorzulegen. Die Inkraftsetzung kann erst nach dieser Genehmigung und erfolgter Publikation erfolgen.
Die Auflösung des ATW Fräsy Dogs kann nur durch eine ausserordentliche Generalversammlung, die zu diesem Zweck einberufen wird, beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss muss 4/5 der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinigen.
Bei Auflösung des Klubs wird das Vermögen solange bei der Geschäftsstelle der SKG deponiert, bis ein neuer Klub mit gleichem Zweck und Ziel gegründet wird.
Geschieht dies nicht innert 10 Jahren, verfällt das Vermögen an die Albert-Heim-Stiftung. Im Weiteren gelten Art. 7 und 8 der SKG-Statuten.
Die vorliegenden Statuten wurden an der 1. Generalversammlung (Gründungsversammlung) vom 13. Oktober 2000 angenommen und werden nach Genehmigung durch den Zentralvorstand der SKG sofort in Kraft gesetzt.
Die vorliegenden Statuten sind in maskuliner Form verfasst. Sinngemäss sind sie auch in weiblicher Form anwendbar.
Im Namen des Vorstands des Agility-Teams Wintersingen Fräsy Dogs:
Der Präsident, Marc Schatzmann
Die Aktuarin, Ursula Denzler